§ 1 Name
Der Zusammenschluss führt den Namen Stadtschulpflegschaft Paderborn.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Schulpflegschaften der verschiedenen Paderborner Schulen werden. Alle Paderborner Schulen sind zur Mitgliedschaft aufgefordert (Paderborner Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und ggf. weitere).
§ 3 Zweck
Die Stadtschulpflegschaft bietet den Schulpflegschaften schulformübergreifend ein örtliches Forum für die gemeinsame Arbeit und dient diesen im Hinblick auf die Umsetzung der Elternrechte im schulischen Bereich (insbesondere der Rechte gemäß Schulmitwirkungsgesetz). Sie vertritt die Rechte der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und anderen für die Interessenvertretung relevanten Institutionen und beteiligt sich an Zusammenschlüssen auf überörtlicher Ebene.
§ 4 Vertretung
Die Schulpflegschaften der Paderborner Schulen, die Mitglieder in der Stadtschulpflegschaft sein wollen und deren Mitgliedschaft laut Satzung möglich ist, bestimmen zu Beginn eines jeden Schuljahres maximal zwei VertreterInnen für die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand vertritt die Stadtschulpflegschaft nach außen, bei örtlichen und überörtlichen Mitwirkungsgremien und wird namentlich als Ansprechpartner dem Schulverwaltungsamt sowie dem Schulausschuss der Stadt Paderborn gemeldet. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das beratende Mitglied im Schulausschuss sowie dessen StellvertreterIn. In der Regel sind dies die Sprecherin oder der Sprecher und die stellvertretende Sprecherin bzw. der stellvertretende Sprecher (siehe § 5).
§ 5 Vorstand und Beirat
a) Vorstand
Die auf einer Mitgliederversammlung mit anberaumter Wahl anwesenden VertreterInnen der Schulen wählen getrennt nach Schulformen bis zu zwei VertreterInnen in den Vorstand.
Ist eine Schulform in der Stadtschulpflegschaft nicht vertreten oder nicht in der Lage, eine/einen VertreterIn in den Vorstand zu entsenden und besteht der Vorstand aus weniger als 12 Mitgliedern, können die freien Plätze von anderen interessierten VertreterInnen anwesender Schulen eingenommen werden, sofern die BewerberInnen durch die Versammlung bestätigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der freie Vorstandsplatz auf einer folgenden Mitgliederversammlung durch Wahl neu besetzt werden. Nicht im Vorstand vertretende oder unterrepräsentierte Schulformen haben dabei Vorrang.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl des gesamten Vorstandes soll im zweijährigen Turnus auf der ersten Mitgliederversammlung eines Schuljahres stattfinden. Nach spätestens vier Schuljahren muss eine Neuwahl erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Jede bei der Wahl vertretene Schule hat eine Stimme.
Der Vorstand selbst bestimmt aus seiner Mitte eine/einen SprecherIn, eine stellvertretende/einen stellvertretenden SprecherIn, eine/einen SchriftführerIn sowie eine/einen SchatzmeisterIn.
Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen, die wiederum VertreterInnen mindestens zweier Schulformen sind.
Der Vorstand trifft sich unregelmäßig zu Sitzungen, die jedoch einmal im Quartal stattfinden sollen. Vorstandssitzungen müssen durch ein Vorstandmitglied mindestens eine Woche im Voraus durch Mitteilung an alle Vorstandsmitglieder angekündigt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich festgehalten und an alle Vorstandsmitglieder zeitnah verteilt.
b) Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der die Arbeit der Stadtschulpflegschaft unterstützt. In den Beirat kann jede natürliche Person berufen werden.
§ 6 Regularien der Mitgliederversammlung
Eine konstituierende Sitzung ist einzuberufen, sobald die Mitgliedsorgane der Schulformen ihre VertreterInnen dem Vorstand benannt haben und eine Neuwahl des Vorstandes anberaumt ist. Weitere Treffen können vom Vorstand je nach Bedarf, als Vollversammlung oder nach Schulformen getrennt, einberufen werden. Auf Vollversammlungen können Nachwahlen zur Besetzung einzelner Vorstandsplätze erfolgen.
Den Vorsitz übernimmt der Sprecher/die Sprecherin des Vorstandes bzw. sein(e)/ ihr(e) Vertreter/-in. Die Mitglieder werden schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist geladen.
Bei Themen von übergeordnetem Interesse können Gäste an den Zusammenkünften teilnehmen. Dieses wird mit der Einladung durch den Vorstand bekannt gegeben.
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist oder wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einen Antrag zu einem Tagesordnungspunkt für zulässig erklären.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede auf der Versammlung vertretene Schule hat 1 Stimme.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah, aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeleitet. Sie muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Anwesenden genehmigt werden.
Sämtliche Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.
§ 7 Organisationskosten
Zur Deckung der Kosten zahlen die Schulpflegschaften einen jährlichen Beitrag von 5 €.
§ 8 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 9 Auflösung
Die Stadtschulpflegschaft kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Gültigkeit
Die Satzung vom 25.10.2012 ist durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 28.10.2019 in § 2, 4, 5, 6 und 10 geändert worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.